Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) kommt in einem aktuellen Rechtsgutachten zum Betrieb von Schliefenanlagen zu dem Ergebnis, dass diese aus tierschutzrechtlichen Gründen untersagt werden können. Das Gutachten wurde unter Bezugnahme von Filmmaterial aus einer Schliefenanlage und gutachterlichen Stellungnahmen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erarbeitet.
Im Gutachten der Biologin des LANUV heißt es dann: „Der Fuchs zeigt über einen Zeitraum von mindestens 23 Minuten immer wieder durch heftige, ruckartige Bewegungen, Ohren anlegen, Schwanz einziehen, Hinterbeine anziehen und Maul öffnen, dass er sich einer akuten Bedrohungssituation ausgesetzt sieht. Er zeigt einen Wechsel zwischen defensivem Vermeidungsverhalten (z. B. in die Ecke kauern, Hinterläufe anziehen) und aktivem Verteidigungsverhalten (z. B. sich dem Angreifer entgegendrehen, Ohren anlegen und Maul öffnen). Wenige „ruhige Phasen“ sind ebenfalls zu beobachten, diese dauern jedoch meist nur wenige Sekunden an und werden durch heftiges Zucken und Aufschrecken beendet. Hier handelt es sich aus hiesiger Sicht nicht um eine tatsächliche Beruhigung oder Schläfrigkeit des Fuchses, sondern um ein eher apathisches Verhalten gegenüber der Stresssituation.“
Die Juristen kommen zu dem Schluss, dass (1) in Schliefenanlagen gehaltene Füchse in der Regel nicht tierschutzgerecht gehalten werden (§ 2 Abs. 2 TierSchG) und ihnen (2) ohne vernünftigen Grund erhebliche und sich wiederholende und länger anhaltende Leiden zugefügt werden (§ 17 Nr. 2 b TierSchG). Zudem verstößt die Hundeausbildung oder Prüfung in der Schliefenanlage gegen das Verbot der Abrichtung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe und das Verbot, ein Tier auf ein anderes zu hetzen. Die Baujagd, deren Training der Zweck der Schliefenanlagen ist, ist zudem eine tierschutzrechtlich unzulässige Jagdmethode.
Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier:
https://djgt.web19.s60.goserver.host/wp-content/uploads/2020/11/sonstiges7.pdf