In Nordrhein-Westfalen (NRW) gilt der 39. Paragraph des BNatSchG.
Die Vorschrift wurde beschlossen, um Tiere, insbesondere Vögel, zu schützen.
Zu dieser Zeit suchen diese einen sicheren Schutz in Hecken und Gebüschen für Ihre Brut- und Nistplätze.
Verboten ist:
Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September
abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen;
Dies gilt auch für Bäume an Straßen, Alleen oder in der freien Landschaft außerhalb von Wäldern sowie Streuobstbäume.
Zulässig in der Schonfrist sind:
1. unter Beachtung des Artenschutzes: schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie Schnitte zur Erhaltung der Verkehrssicherheit
2. unter Beachtung des Artenschutzes und der kommunalen Baumschutzsatzung das Fällen von Bäumen (NRW): die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden, sowie das Fällen von Bäumen in Obstplantagen, Haus-und Kleingärten, Rasensportanlagen, Parks und Grünanlagen und Friedhöfen, sowie Bäume die im Wald stehen oder in Kurzumtriebsplantagen.
Beachtung des Artenschutzes heißt:
Nisten beispielsweise Vögel oder andere Tiere in einer Hecke oder Baum, darf dieser während der Belegung grundsätzlich nicht geschnitten bzw. gefällt werden. Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes ((§ 39 und § 44 Abs.1) gelten unbefristet das ganze Jahr über und zwar unabhängig von den für den Gehölzschnitt geregelten Fristen.
Es ist verboten (§ 39 Absatz (1) :
Nr.1.wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
Nr.3.Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(Im Hinblick auf den „vernünftigen Grund“ ist eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen.
In jedem Fall bedarf es für diese Fälle einer Genehmigung.)
Beispiel: Ein Wespennest (Lebensstätte) im Baum ist ganzjährig geschützt und damit darf der Baum nicht gefällt werden. Gleiches gilt für Horst und Höhlenbäume. Sie unterliegen einem ganzjährigen Schutz als Lebensstätte, wenn Sie als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte genutzt werden z.B. von Fledermäusen.
Die Verbote gelten nicht:
Für behördlich angeordnete Maßnahmen,der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Für die Maßnahmen der Gehölzpflege, die an Bundesfern- und Landesstraßen durchgeführt werden, ist der Landesbetrieb Straßen.NRW zuständig.
Wann ist der Heckenschnitt am sinnvollsten?
Gartenxperten empfehlen, zweimal im Jahr die Hecke zu schneiden. Umfangreiche Beschneidungen sollten dabei Mitte bis Ende Februar stattfinden, weitere schwächere Rückschnitte wiederum zum Sommeranfang (Ende Juni) mit vorheriger gründlicher Kontrolle ob sich noch nistende Vögel in der Hecke befinden.
Quellen:
https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/naturschutz/gehoelzpflege.pdf
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html