Die Amsel fängt bereits im Februar an zu brüten und baut ihre Nester gerne in Gehölzhaufen.

 

Ende August hat sich der NABU Kreisverband Borken (KvB) mit einer Anregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land NRW zur Anpassung der Schlagabraumverordnungen und Genehmigungsverfahren von Osterfeuern an geltendes Recht und die Berücksichtigung des Klimawandels und des Bundesnaturschutzgesetzes an 13 Kommunen des Kreises Borken gewandt.

Bedingt durch den Klimawandel setzt der Frühling immer früher ein und damit auch die Brutzeit unserer heimischen Wildvögel. Viele Gehölzhaufen, die später als Osterfeuer oder Schlagabraum abgebrannt werden, sind schon Wochen bzw. monatelang vorher aufgestapelt worden. Sie dienen damit vielen Vögeln als Nistplatz. Diese werden dann mitsamt ihren Jungvögeln entweder verbrannt oder bei einer Umschichtung des Gehölzes getötet. Auch kommen immer wieder Säugetiere wie Kaninchen oder Igel qualvoll ums Leben, weil die Gehölzstapel gar nicht umgeschichtet werden.

In einigen Ratssitzungen führte besonders das Thema Osterfeuer zu kontroversen Diskussionen.
Zur Erklärung:
Feuer zur Osterzeit, die nicht der Brauchtumspflege dienen, sind verboten. Das OVG in Münster hat die Voraussetzungen, um Osterfeuer zweifelsfrei und eindeutig als Brauchtumsfeuer einzuordnen, so ausgelegt, dass Feuer nur von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden dürfen und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein sollen. Das Verbrennen von Pflanzenschnitt im privaten Kreis stellt kein Brauchtumsfeuer dar. Vielmehr ist in aller Regel davon auszugehen, dass dann in erster Linie auf Grundlage der heutigen Gesetzeslage verbotene Abfallbeseitigung stattfindet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. April 2004, 21 B 727/04). Osterfeuer dürfen also nicht für Privatpersonen zu privaten Zwecken genehmigt werden.

In manchen Kommunen erfolgte zwar schon vor der Anregung des NABU (-KvB) eine Übernahme der Textempfehlung aus der Musterverordnung des Städte- und Gemeindebundes, die das Urteil des OVG Münster berücksichtigt, aber auch hier legt laut der Beschlussvorlage der Stadt Velen (s. folgendes Zitat) und der Einschätzung des NABU (-KvB) „die Zahl der angezeigten Osterfeuer (Velen 2019: 65), die Vermutung nahe, dass nicht in allen Fällen der nötige Brauchtumsanlass besteht. Hier wird vermutlich in einigen Fällen das vermeintliche Osterfeuer rechtswidrig dazu genutzt, um die Frist aus der Schlagabraum-Regelung über den 15.03. hinaus „in Eigenregie zu verlängern““.

Die Voraussetzungen, die das OVG in Münster nennt, um Osterfeuer zweifelsfrei und eindeutig als Brauchtumsfeuer einzuordnen, scheinen für einige Ratsmitglieder und in der Praxis auch für die Verwaltungen nicht ausreichend zu sein. Das größte Problem liegt wohl in der Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Veranstalter*innen.

Das Osterfest rückt nun immer näher und der NABU (-KvB) muss sich weiterhin Sorgen um die nistenden Vögel und andere Tiere in den liegen gebliebenen Schlagabraum oder gesammelten Gartenabfall machen. Er wird deshalb in den Kommunen auf Basis des Umweltinformationsgesetzes einen Antrag stellen und darin um eine Herausgabe der vollständigen Veranstalterliste bitten. Die informelle Bitte um die Veranstalterlisten wurde bisher in einigen Kommunen aus Datenschutzgründen verweigert. Es ist nicht nur fragwürdig, warum die Informationen von Veranstaltungen, die für jeden öffentlich zugänglich sein sollen, nicht veröffentlicht werden dürfen, es zeigt auch klar, welche Osterfeuer privater und öffentlicher Natur sind.
Die Daten von Vereinen, Organisationen und Glaubensgemeinschaften sind „juristischer“ Natur und unterliegen somit nicht dem Datenschutz. Sie sind öffentlich. Die Daten der Veranstalter*innen, die ein privates Osterfeuer veranstalten möchten, dürfen dahingehend weder veröffentlicht noch weitergegeben werden, da es sich hier um personenbezogene Daten handelt und diese dem Datenschutz unterliegen. Diesen Veranstalter*innen dürfte das Abbrennen von Feuern weder erlaubt noch genehmigt werden.

Sollte ein Osterfeuer nicht zweifelsfrei und eindeutig der Brauchtumspflege dienen, ist nicht nur anzunehmen, dass ein Verstoß gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorliegt, sondern ebenfalls gegen das Bundesnaturschutzgesetz § 39 (1) zum Schutz wild lebender Tiere.
Bei dem Abbrennen von liegen gebliebenen Schlagabraum und Gartenabfällen in der Brut- und Schonzeit nach dem 1. März kann zweifelsfrei von der Vernichtung von Lebensräumen und im Falle der darin nistenden Vögel vom qualvollen Töten der Tiere ausgegangen werden.
Anhand der Veranstalterlisten wird man in der Lage sein zu prüfen, ob solcherart Verstöße vorliegen. Der NABU weist noch einmal darauf hin, dass es hier nicht um ein Verbot von Brauchtumsfeuern oder Verbrennung von Schlagabraum geht, sondern um eine Anpassung an geltendes Recht, um den Verbrennungszeitraum von Schlagabraum an das Bundesnaturschutzgesetz vorzunehmen und die Anzahl der Feuer, die zur Osterzeit stattfinden, zum Schutz der Tiere einzuschränken und damit nur noch Brauchtumsfeuer zu erlauben, die den öffentlichen Status auch erfüllen. Immerhin begründet sich der Osterbrauch vor allem auf das Gemeinschaftserlebnis.

Autorin: Chriss Hintemann